Werbungskosten: Arbeitsecke ist kein Arbeitszimmer BFH GrS 1/14

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Viele Arbeitnehmer erledigen ihre Arbeit auch zu Hause. Insoweit ist es naheliegend, einen beruflich genutzten Arbeitsplatz in der eigenen Wohnung auch steuerlich als Werbungskostenfaktor geltend zu machen. Die Frage, unter welchen Voraussetzungen dies möglich ist, war lange streitig. Der Bundesfinanzhof war berufen, für Klarheit zu sorgen (BFH GrS 1/14).

Zum Arbeitszimmer darf es keine Alternative geben

Voraussetzung, dass ein Arbeitszimmer als solches anerkannt wird, ist, dass „für die betriebliche oder berufliche Tätigkeit kein anderer Arbeitsplatz“ verfügbar ist. Wer im Betrieb einen eigenen Arbeitsplatz hat, kann also keine Werbungskosten für das Arbeitszimmer in der eigenen Wohnung absetzen. Lediglich dann, wenn es sich bei dem Arbeitsplatz im Unternehmen um einen „Poolarbeitsplatz“ handelt (zum Beispiel 2 Tische für 5 Mitarbeiter) und der Arbeitnehmer darauf angewiesen ist, auch zu Hause zu arbeiten, kann er seinen häuslichen Arbeitsplatz steuerlich geltend machen.

Weitere Voraussetzung ist, dass der Raum „wie ein Büro eingerichtet ist und ausschließlich oder so gut wie ausschließlich für berufliche Zwecke genutzt“ wird. Daraus ergibt sich regelmäßig das Problem, ob auch Räumlichkeiten, die zugleich für Wohnzwecke genutzt werden oder nur als Durchgangsraum bestehen, als Arbeitszimmer anzuerkennen sind. Die Rechtsprechung erkennt gemischt genutzte Räume nicht als Arbeitszimmer an. Grund ist, dass sich nicht objektiv überprüfen lässt, wie ein Raum tatsächlich genutzt wird und damit faktisch auch die bloße Arbeitsecke in der Küche oder der Schreibtisch im Wohnzimmer als Arbeitszimmer in Betracht käme. Dieses Manko kann auch nicht beseitigt werden, indem der Steuerpflichtige ein „Nutzungszeitenbuch“ führt und genau auflistet, in welchem Umfang er die Räumlichkeiten zu welchem Zweck nutzt.

Werbungskostenabzug ist auf 1.250 EUR beschränkt

Kommt ein Raum als Arbeitszimmer in Betracht, beschränkt sich die Höhe der steuerlich relevanten Aufwendungen grundsätzlich auf 1.250 EUR. Darüber hinausgehende Kosten kommen dann in Betracht, wenn das Arbeitszimmer das Zentrum der gesamten beruflichen Tätigkeit bildet.

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