Welche Steuern zahlt ein Startup

admin

7. Juni 2019

Aktuelles

Steuern für Startups

Der Schritt in die Selbstständigkeit bringt viel Neues. Im Gegensatz zu Angestellten sind Unternehmer verpflichtet, Steuererklärungen abzugeben. Deswegen sollten sich schon in der Gründungsphase Gedanken über die steuerliche Behandlung gemacht werden, denn die Wahl der Rechtsform des Unternehmens hat Auswirkungen auf die Steuern.
Die Basis der Steuererklärungen bildet eine gut geführte Buchführung. Aus dieser können Sie die Einnahmen, Betriebsausgaben und auch die wirtschaftliche Lage des Betriebs ablesen. Anfangs kann die Steuerproblematik verwirrend sein. Um Ihnen den Einstieg in die Selbstständigkeit zu erleichtern, haben wir Ihnen die wichtigsten Steuern zusammengefasst.

Einkommensteuer

Einkommensteuerpflichtig ist jede natürliche Person. Versteuert werden die Einkünfte abzüglich Sonderausgaben(zum Beispiel Krankenversicherungsbeiträge), außergewöhnliche Belastungen und eventuelle Freibeträge.
Die Einkünfte werden folgendermaßen ermittelt: Einnahmen minus Ausgaben. Übersteigen die Ausgaben die Einnahmen, entsteht ein Verlust. Dieser wird in der Einkommensteuer entweder mit den eventuell vorhandenen anderen Einkunftsarten verrechnet oder kann als Verlustvortrag ins Folgejahr getragen werden. Dieser kann im nächsten Jahr die Steuerzahlung mindern.
Ein zu versteuerndes Einkommen bis zum Grundfreibetrag in Höhe von 9.168,00€ (Stand 2019) bleibt steuerfrei.
Ist absehbar, dass höhere Einkünfte erzielt werden, sollten Einkommensteuervorauszahlungen getätigt werden, damit keine hohe Nachzahlung bei Abgabe der Steuererklärung folgt, die dann in einer Summe gezahlt werden muss.
Der Steuersatz verläuft progressiv und steigt mit der Höhe des zu versteuerndes Einkommens.

Umsatzsteuer

Die Umsatzsteuer wird auf fast alle Umsätze erhoben. Es gibt nur wenige Ausnahmen, wo die Umsätze steuerfrei sind. Der übliche Steuersatz beläuft sich in Deutschland auf 19% . Ein ermäßigter Steuersatz von 7% wird unter anderem auf Lebensmittel und Bücher angewendet. Mit welchem Steuersatz Sie Ihre Umsätze versteuern müssen, können Sie ganz individuell im Umsatzsteuergesetz nachlesen. Die Umsatzsteuer müssen Sie für Ihre Kunden ans Finanzamt abführen, weswegen Sie auf Ihren Netto-Verkaufspreis die Umsatzsteuer hinzurechnen müssen. Der Kunde zahlt an Sie den Bruttobetrag (Nettoverkaufspreis+Umsatzsteuer).

Kaufen Sie bei anderen Unternehmern Waren und erhalten eine ordnungsgemäße Rechnung, auf der Vorsteuer ausgewiesen ist, können Sie sich die sogenannte Vorsteuer vom Finanzamt zurückholen.

Bei der Umsatzsteuererklärung aber auch der Umsatzsteuer-Voranmeldung müssen Sie die vereinnahmte Umsatzsteuer gegen die gezahlte Vorsteuer rechnen. Haben Sie mehr Vorsteuer gezahlt als Umsatzsteuer eingenommen, erhalten Sie die Differenz vom Finanzamt zurück, im umgekehrten Fall müssten Sie ans Finanzamt den Differenzbetrag zahlen.

In der Regel müssen Unternehmer regelmäßig Umsatzsteuervoranmeldungen abgeben. Bei Neugründung muss in den ersten zwei Jahren eine monatliche Umsatzsteuervoranmeldung abgegeben werden. Nach diesem Zeitraum ist die Höhe der jährlichen Umsatzsteuerzahlungen Grundlage dafür, ob die Voranmeldung monatlich, quartalsweise oder nur jährlich gemeldet werden muss.Ab einer jährlichen Umsatzsteuerzahlung in Höhe von 7.500,00€ muss eine monatliche Voranmeldung abgegeben werden. Beträgt die Umsatzsteuer weniger als 1.000,00€ reicht es aus, die jährliche Umsatzsteuererklärung zu erstellen. Liegt die Steuerzahllast zwischen den beiden Werten, wird vom Finanzamt eine vierteljährliche Meldung verlangt. Die Voranmeldung wird am 10. des Folgemonats fällig, der auf den Ablauf des Voranmeldezeitraums folgt. Auf Antrag kann die Dauerfristverlängerung beantragt werden, die einem einen Monat mehr Zeit zur Übermittlung gewährt.

Kleinunternehmer-Regelung

Zu den Kleinunternehmern können Einzelunternehmer und Freiberufler zählen, die im Jahr der Neugründung weniger als 17.500,00€ an Umsätzen erzielen und im Folgejahr die Grenze von 50.000,00€ voraussichtlich unterschreiten werden. Die Umsatzgrenzen sind Bruttobeträge, das bedeutet, dass in den Beträgen die Umsatzsteuer mitberücksichtigt werden muss. Kapitalgesellschaften, wie GmbHs oder AGs, sind von dieser Regelung ausgenommen.
Der Vorteil dieser Regelung ist, dass keine Umsatzsteuer ans Finanzamt abgeführt und keine Voranmeldungen erstellt werden müssen. Dadurch wird einem Arbeit abgenommen.
Es darf aber nicht vergessen werden, dass die Vorsteuer aus Eingangsrechnungen nicht gelten gemacht werden können. In manchen Unternehmensbereichen ist dies von Vorteil. Diese Entscheidung muss individuell für jedes Unternehmen gefällt werden.

Gewerbesteuer

Gewerbetreibende müssen zusätzlich eine Gewerbesteuererklärung erstellen. Diese Steuer bildet sich aus dem Gewinn und dem Hebesatz der jeweiligen Kommune, wo das Unternehmen seinen Sitz hat. Freiberufler sind von der Gewerbesteuer befreit.
Einzelunternehmer und Personengesellschaften können einen Freibetrag von 24.500,00€ geltend machen, um somit die Zahllast zu senken.
Wie bei der Einkommensteuer kann es auch hier von Vorteil sein, eine quartalsweise Vorauszahlung im Gründungsjahr zu beantragen, wenn abzusehen ist, dass das Unternehmen hohe Gewinne erzielt.
Die Steuererklärung selbst wird beim Finanzamt eingereicht, die dann einen sogenannten Gewerbesteuermessbetrag festsetzen. Auf Grundlage dessen setzt die Kommune die Gewerbesteuer fest.
Es ist zu beachten, dass diese Steuer eine nicht abzugsfähige Betriebsausgabe ist. Dies bedeutet, dass die Zahlungen den Gewinn nicht mindern dürfen.

Körperschaftsteuer

Körperschaftsteuer, die lediglich Kapitalgesellschaften zahlen müssen,ist vergleichbar mit der Einkommensteuer von natürlichen Personen. Erzielt die Gesellschaft Gewinne, werden diese nicht in der Einkommensteuererklärung des Gesellschafters versteuert, sondern mit der Körperschaftsteuer in Höhe von 15% abgegolten. Zusätzlich wird der Solidaritätszuschlag in Höhe von 5,5% der Körperschaftsteuer fällig. Die Gehaltszahlungen, die der Gesellschafter-Geschäftsführer erzielt, werden als Einkünfte aus nicht selbstständiger Arbeit in der Einkommensteuer versteuert.

Da wir keine Juristen sind, übernehmen wir deshalb keine Haftung für unsere Inhalte!

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