Sind denn Prozesskosten als außergewöhnliche Belastungen steuerlich absetzbar oder nicht? Die Antwort lautet: „Es kommt darauf an“. Die Rechtsprechung erkennt jedenfalls den Kostenaufwand für die Scheidung der Ehe als außergewöhnliche Belastung an (Finanzgericht Köln 14 K 1861/15; Finanzgericht Münster 4 K 1829/14).
Kosten der Ehescheidung sind keine Prozesskosten
Der Kostenaufwand für die Ehescheidung falle nämlich nicht unter den Begriff der Prozesskosten des § 33 Abs. II S. 4 EStG. Prozesskosten sind nur ausnahmsweise steuerlich relevant, wenn der Steuerpflichtige den Rechtsstreit allein deshalb führen muss, weil ihm der Verlust seiner Existenzgrundlage droht (so Bundesfinanzhof VI ZR 17/14). Bei der Ehescheidung sei genau dies der Fall. Der Kostenaufwand für die Ehescheidung entstehe zwangsläufig, weil ein Ehepartner die Möglichkeit haben muss, sich aus einer zerrütteten Ehe zu lösen. Die Auflösung der Ehe ist nur in einem gerichtlichen Verfahren möglich.
Ehescheidung ist zwangsläufige Folge der Zerrüttung der Ehe
Hätte ein Ehegatte diese Möglichkeit nicht, „riskiere er, seine Existenzgrundlage zu verlieren“ und seine „lebensnotwendigen Bedürfnisse nicht mehr befriedigen“ zu können. Als Existenzgrundlage dürfen dabei nicht nur materielle Aspekte herangezogen werden. Vielmehr erfasse die Existenzgrundlage auch den Bereich des „bürgerlichen Lebens“ und der „gesellschaftlichen Stellung“ des steuerpflichtigen Bürgers. Ist die Ehe zerrüttet, muss sie zwangsläufig geschieden werden.
Dafür spreche mithin die Intention des Gesetzgebers, der lediglich vermeiden wollte, dass Prozesskosten jeder Art steuerlich geltend gemacht werden können. Dieser Aspekt ergibt sich auch daraus, dass die Scheidung ein „Verfahren“ und kein „Prozess“ im eigentlichen Sinne ist, bei dem es darum geht, wer Recht hat und wer im Unrecht ist. Soweit ausnahmsweise herkömmliche Prozesskosten als außergewöhnliche Belastungen in Betracht kommen, fordert der Bundesfinanzhof, dass bereits die Ursache des Rechtsstreits zwangsläufig war. Es genügt nicht, wenn sich erst der Rechtsstreit als zwangsläufig erweist. Beim Scheidungsverfahren ist genau dies der Fall. Damit ist die Zwangsläufigkeit eines der entscheidenden Kriterien zur steuerlichen Anerkennung außergewöhnlicher Belastungen.
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admin
18. März 2016
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